§13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz


≊ §13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz


§ 13 ArbSchG Einzelnorm ~ sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse

§ 13 ArbSchG Verantwortliche Personen ~ 2 Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze BUKNeuorganisationsgesetz vom 19102013 BGBl

§ 13 ArbSchG Verantwortliche Personen Arbeitsschutzgesetz ~ Personen 4 die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs 1 Nr 1 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes 2 Der Arbeitgeber

§ 13 ArbSchG ⚖️ ~ siehe § 9 Abs 2 Nr 2 OWiG § 13 Abs 2 ArbSchG § 15 Abs 1 Nr 1 SGB VII § 13 BGV A1 Der Unternehmer ist stets persönlich für die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz und anderer staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sowie der Unf

§ 13 ArbZG Ermächtigung Anordnung Bewilligung ~ 2 1Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen 3 Die Aufsichtsbehörde

Arbeitsschutzgesetz ArbSchG Gesundheitsschutzes der ~ 5 sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse 2 Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen ihm obliegende

§ 2 ArbSchG Einzelnorm ~ 5 Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen Dienststellen sind die einzelnen Behörden Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes der Länder der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Gerichte des

ArbZG Arbeitszeitgesetz ~ 8 Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr 1 und 4 Absatz 2 Nr 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5 darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im

§ 12 ArbSchG Einzelnorm ~ 2 Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden vorzunehmen Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt

§ 10 ArbSchG Erste Hilfe und sonstige ~ 2 1Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen die Aufgaben der Ersten Hilfe Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen 2Anzahl Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen


By : andi

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